22. Februar 2016
AG Hamburg, Beschl. vom 18.12.2015, Az. 67g IN 357/14
Abschied von der "Vorwirkungsrechtsprechung" des BGH
Leitsätze des Gerichts:
Das bloße Vorliegen bereits ersichtlicher Restschuldbefreiungsversagungsgründe ist, selbst dann, wenn diese zweifelsfrei vorliegen, nicht im Rahmen der Entscheidung gem. § 287a Abs. 1 InsO zu berücksichtigen.
Die sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH findet seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte zum 1. 7. 2014 bei der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten keine Anwendung mehr. Die Vorwirkungsrechtsprechung greift in unzulässiger Weise in die Gläubigerautonomie ein und berücksichtigt insbesondere nicht, dass es nicht zwingend dem Interesse der Gläubiger entspricht, wenn die Stundung versagt wird und der Schuldner so keine Möglichkeit erhält, Restschuldbefreiung zu erlangen.