25. Februar 2016
AG Hannover, Beschl. vom 28.09.2015, Az. 909 IK 1072/15
Keine Stundung bei bestehenden Forderungen auf gesetzlichen Unterhalt, veröffentlicht in ZVI 2016,77.
Leitsatz der Redaktion:
Forderungen aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt sind bereits dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Unterhalt nicht gezahlt worden ist.
Handelt es sich bei den Forderungen, die der Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO unterfallen, um die einzigen Verbindlichkeiten des Schuldners, so kommt eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.