18. März 2016
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016, Az. 11 K 2973/14
Das FG Baden-Württemberg hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die Finanzbehörde nicht berechtigt sei, gegenüber der Drittschuldnerin, hier einer Bank (Klägerin), die Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, also eine sog. Ruhendstellung der Pfändung anzuordnen.
Die Drittschuldnerin hatte der Beklagten zuvor mitgeteilt, dass die von der Pfändung betroffenen Konten derzeit keine pfändbaren Guthaben auswiesen, die Pfändung jedoch in Zukunft beachtet werde. Außerdem wies die Bank darauf hin, dass sie sich entschlossen habe, keine Aussetzungen von Pfändungen mehr anzunehmen. Letzteres begründet sich mit einem erhöhten Arbeitsaufwand sowie zusätzlichen Haftungsrisiken, die sich durch die Überwachung der Ruhendstellung ergeben könnten.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Gläubigerin grundsätzlich "Herrin der Zwangsvollstreckungsverfahrens" ist und damit die Art, den Gegenstand und den Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme bestimmen kann. Sie sei jedoch nicht befugt, "die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhalterung der Verstrickung die sich aus einem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen". Die in der ZPO geregelten Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung seien im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen. Dementsprechend sei eine Ruhendstellung der Pfändung nicht möglich.