07. April 2016
Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit Grundgesetz vereinbar
Das BVerwG hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird.

Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder wird seit dem 01.01.2013 für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist nicht vorgesehen.
Die Kläger haben Bescheide, in denen die beklagten Rundfunkanstalten rückständige Beiträge festgesetzt haben, vor allem mit der Begründung angefochten, nicht im Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu sein. Ihre Klagen haben in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Das BVerwG hat die Revisionen der Kläger gegen die Berufungsurteile zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG umfasst die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Der Rundfunkbeitrag werde nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. Das Beitragsaufkommen werde nicht in die Haushalte der Länder eingestellt, um die vom Haushaltsgesetzgeber bestimmten Gemeinlasten zu finanzieren. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag diene es der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Für diese Art der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe die verfassungsrechtlich notwendige besondere Rechtfertigung. Dies folge zum einen daraus, dass der Rundfunkbeitrag den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit abgelte. Zum anderen stelle die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe nach der bindenden Rechtsprechung des BVerfG die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Finanzierung dar. Das BVerfG gehe davon aus, dass die Rundfunkanstalten dadurch in die Lage versetzt werden, den klassischen, der Vielfaltsicherung verpflichteten Rundfunkauftrag unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung zu erfüllen, ohne in eine mit der Rundfunkfreiheit unvereinbare, weil die Vielfalt gefährdende Abhängigkeit von Werbeeinnahmen oder staatlichen Zuschüssen zu geraten. Nach alledem sei es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen.

Quelle: juris Newsletter vom 18.03.2016
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