08. April 2016
AG Gera, Beschluss vom 23.03.2016, Az. M 3495/15
Das AG Gera hat in dieser Entscheidung dem Antrag des Schuldners auf Pfändungsschutz nach § 850 l ZPO stattgegeben und entschieden, dass das Guthaben des betreffenden Pfändungsschutzkontos für die Dauer von neun Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist.
Bei der Antragstellung hat der Schuldner u.a. auch angegeben, dass er Leistungen aus dem Fonds "Heimerziehung in der DDR" erhalte. Mit der Entscheidung, den Pfändungsschutz nach § 850 l ZPO zu gewähren, hat das AG Gera somit auch indirekt entschieden, dass es diese Leistungen für unpfändbar hält.