19. April 2016
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.10.2015, Az. L 6 AS 1349/13
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass bei einem Umzug, für den das Jobcenter eine Zusicherung (hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft) erteilt hat, auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinn zählen.
Nach Auffassung des Gerichts zählen auch die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den Umzugskosten im engeren Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II. Das Jobcenter habe mit der Zusicherung bestätigt, dass der Umzug erforderlich und die neue Wohnung des Klägers auch angemessen war. Demzufolge sei das Jobcenter verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Kosten des Umzuges zu tragen. Die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses gingen zwangsläufig mit dem Umzug einher, würden unmittelbar durch diesen veranlasst und seien nicht zu vermeiden. Der Kläger könne seine postalische und telefonische Erreichbarkeit nicht anders gewährleisten.
Quelle Thomé Newsletter 13/2016 vom 18.04.2016