21. April 2016
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015, Az.: 3 Sa 1335/14
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Nachtarbeit-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unpfändbar sind und nicht abgetreten werden können.

Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind u.a. "Schmutz- und Erschwerniszulagen" unpfändbar, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht unterschieden werde. Erschwernisse für den Arbeitnehmer könnten sich sowohl aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit als auch regelmäßig wechselnden Dienstschichten oder einer Arbeitsleistung in der Nacht oder an Feiertagen ergeben. Dies führe zur Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten. Nach § 400 BGB können unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/2015 des LAG Berlin-Brandenburg vom 18.02.2015
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