15. Juni 2016
Das neue Zahlungskontengesetz regelt den gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto.
Was: Anspruch auf ein Girokonto ab dem 18. Juni 2016
Wer kann ein Basiskonto beantragen: Jeder, der kein oder kein funktionierendes Girokonto hat
Wo: Bei jedem Kreditinstitut
Welche Konditionen: Wie ein sonstiges Girokonto, inkl. Kartenzahlungsfunktion
Ab dem 18.6.2016 können Verbraucher gegenüber einem Kreditinstitut ihren Anspruch auf ein Basiskonto geltend machen. Damit ist erstmals der Anspruch auf einen Basiskontovertrag gesetzlich verankert. Der Antrag ist formlos, wenn auch ratsam durch Nutzung eines Antragsvordrucks zu stellen. Die Vordrucke werden auf den Seiten der Kreditinstitute oder auf deren Homepages zu finden sein.
Mit der Stellung eines Antrags wird das Kreditinstitut verpflichtet, dem antragstellenden Verbraucher spätestens innerhalb von 10 Tagen einen Vertragsschluss anzubieten und sodann das Konto zu eröffnen.
Diese auch als Kontrahierungszwang zu verstehende Pflicht tritt nur in Ausnahmefällen nicht ein. Die Ausnahmefälle sind im Gesetz abschließend geregelt. So darf das Kreditinstitut das Angebot verweigern, wenn das Kreditinstitut bereits zuvor berechtigt gekündigt hatte, etwa weil ein Gebührenrückstand aufgelaufen war.
Ebenso sind die Kündigungsgründe nur dem Gesetz zu entnehmen. Nur aus den im Gesetz genannten Gründen darf der Basiskontovertrag gekündigt werden, etwa wenn das Konto 24 Monate nicht genutzt worden ist, oder der Kunde bei Eröffnung falsche Angaben gemacht hatte. Der Basiskontovertrag kann auch durch den Kontoinhaber gekündigt werden.
Sollte dem Antrag des Verbrauchers nicht innerhalb von 10 Tagen entsprochen und ihm der Abschluss eines Basiskontovertrages angeboten werden, so bietet das Gesetz die Möglichkeit, den Anspruch einzuklagen oder auf Antrag durch Unterstützung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens anordnen zu lassen.
Weitere Informationen unter:
bmjv