16. Juni 2016
- Möglichkeit zur vorzeitigen Löschung -
Die SCHUFA bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass gesamtfällig gestellte Forderungen bei kurzfristigem Zahlungsausgleich vorzeitig aus dem SCHUFA-Datenbestand gelöscht werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit solche Forderungen vorzeitig aus dem SCHUFA-Datenbestand gelöscht werden:
die Forderung wurde der SCHUFA erstmals nach dem 01.07.2012 mitgeteilt,
der Betrag der entsprechenden Forderung ist kleiner oder gleich 2.000 €,
die Forderung wurde innerhalb von 6 Wochen beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt,
es darf sich nicht um eine titulierte Forderung, wie etwa einen Vollstreckungsbescheid, handeln.
Trifft eines dieser Kriterien nicht zu, bleibt die Forderung wie bisher als „Erledigt“ bis zum Ende der Speicherfrist (in der Regel drei Jahre) im SCHUFA-Datenbestand gespeichert.
Quelle:
meineschufa.de