23. Juni 2016
"Hartz IV"-Novelle in geänderter Fassung
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 22.06.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Rechtsvereinfachungen im SGB II ("Hartz-IV") mit den Stimmen der Unionsfraktion und der SPD-Fraktion in geänderter Fassung angenommen.

Deutliche Kritik kam von den Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen. Beide hatten eigene Anträge (BT-Drs. 18/8076, PDF, 205 KB; BT-Drs. 18/8077, PDF, 226 KB) für Ônderungen im System der Grundsicherung eingebracht, die jedoch von den Koalitionsfraktionen abgelehnt wurden.

Mit dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/8041, PDF, 921 KB) sollen zahlreiche Regelungen des SGB II vereinfacht und neu strukturiert werden. Die Neuregelungen beträfen unter anderem Fragen der Einkommensanrechnung, der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung und die Beratung der Leistungsberechtigten. Zurückgenommen worden seien Ônderungen für Alleinerziehende, die Leistungen nach dem SGB II erhielten. Hier sei ursprünglich vorgesehen gewesen, dass der Regelsatz des minderjährigen Kindes, das sich wechselweise in beiden Haushalten der getrennt lebenden Eltern aufhalte, entsprechend der Anwesenheitstage im jeweiligen Haushalt aufgeteilt werde. Neu aufgenommen worden sei eine Regelung bei der Zwangsverrentung von Hartz-IV-Beziehern. Es solle nun doch keine Sanktionen geben, wenn Betroffene keine Unterlagen vorlägen, die für die zwangsweise Frühverrentung nötig seien. Für alle anderen gelte jedoch, dass Leistungen entzogen werden könnten, wenn die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nicht erfüllt worden sei. Geändert worden sei der Entwurf auch bezogen auf die Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs). Bisher dürften diese innerhalb von fünf Jahren nicht länger als 24 Monate zugewiesen werden. Künftig werde die Förderdauer auf 36 Monate verlängert.

Quelle: Juris Newsletter; dort: hib - heute im bundestag Nr. 384 v. 22.06.2016
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