20. Dezember 2016
Ônderungen ab 2017 im Arbeits- und Sozialrecht
Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales informiert über die wesentlichen Ônderungen und Neuregelungen, die zum 01.01.2017 bzw. zum Jahresbeginn 2017 in seinem Zuständigkeitsbereich wirksam werden.
Es kommt u.a. zu folgenden Ônderungen:
1. Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 409 Euro (RBS 1)
- für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 368 Euro (RBS 2)
- für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 327 Euro (RBS 3)
- für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 311 Euro (RBS 4)
- für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 291 Euro (RBS 5)
- für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 237 Euro (RBS 6)
2. Gesetzlicher Mindestlohn
Ab dem 01.01.2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28.06.2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 01.01.2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun.
Viele weitere Ônderungen können der Pressemitteilung des BMAS Nr. 62/2016 v. 19.12.2016 entnommen werden.