17. März 2015
Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft
LG Essen, Beschl. v. 4. 9. 2014 - 7 T 285/14:
Nach dem Wortlaut des § 850f Abs. 1 lit. a ZPO ist der notwendige Lebensunterhalt
der "Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat? zu berücksichtigen. Unterhalt zu
gewähren hat der Schuldner faktisch auch denjenigen, die mit ihm eine
Bedarfsgemeinschaft bilden.
Anmerkung:
Das Landgericht Essen löst in zutreffender und sehr gut argumentierter Art und
Weise den seit langem bekannten Konflikt zwischen Sozialrecht und Pfändungsrecht.
Im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft legt der Sozialleistungsträger bei der
Berechnung des Bedarfs das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft zugrunde.
Ãœbersteigt das Einkommen den sozialhilferechtlichen Bedarf, so entsteht kein
Leistungsanspruch. Im Gegensatz hierzu wird die Bedarfsgemeinschaft im Rahmen
des Pfändungsrechts von vielen Gerichten nicht berücksichtigt. Treffen den Schuldner
also keine gesetzlichen Unterhaltspflichten, so werden die mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen pfändungsrechtlich oftmals nicht
berücksichtigt, mit der Folge, dass dem Schuldner nicht genug verbleibt, um für die
Bedarfsgemeinschaft aufzukommen. Dieser Rechtsprechung tritt das LG Essen
entgegen und schließt sich der bereits bekannten, im Beschluss zitierten,
Rechtsprechung des OLG Frankfurt an. Es erkennt an, dass der Schuldner faktisch
auch denjenigen, die mit ihm einer Bedarfsgemeinschaft bilden, Unterhalt zu
gewähren hat und legt den pfandfreien Betrag individuell fest. Mit dieser
Entscheidung kann zukünftig zusätzlich argumentiert werden, dass die faktische
Unterhaltspflicht gegenüber Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bei der
Bestimmung des pfandfreien Betrages zu berücksichtigen ist.