18. Mai 2017
AG Ludwigsburg, Urteil vom 10.3.2017, Az. 10 C 13/17
Die regelmäßige Verjährungsfrist bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche bei zu Unrecht von der Bausparkasse einbehaltenen Darlehensgebühren beginnt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zumutbarkeit der Klageerhebung, nicht vor dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen.

Die Kläger verlangten von einer Bausparkasse vor Gericht die Rückzahlung von Gebühren für Auffüllkredite und Darlehensbearbeitung.

Die Bausparkasse war lediglich bereit aufgrund der aktuellen Rechtslage zur Erhebung von Darlehensgebühren (BGH, XI ZR 552/15) ca. 80 Euro der geforderten über 2291,45 Euro zu zahlen, da die restlichen Forderungen verjährt seien. Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre ab dem Jahresende des Zeitpunkts der Anspruchsbegründung. Die Bausparverträge der Kläger wurden 2010 und 2011 abgeschlossen und der Anspruch auf die Rückzahlung begann mit der Zahlung dieser Gebühren. Die Frist wäre somit abgelaufen.

Der Fristbeginn könne sich jedoch in Ausnahmefällen verschieben. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014 zur Unzulässigkeit von Darlehensgebühren sowie Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen sei dieser Fall eingetreten. Die Verjährungsfrist des Anspruchs des Ehepaars auf Rückzahlung der Gebühren begann folglich am 31.12.2014 und endet am 31.12.2017.

Die Klage wurde daher fristgerecht erhoben und den Eheleuten steht die Rückzahlung sämtlicher an die Bausparkasse gezahlter Darlehens- und Auffüllgebühren in der geforderten Höhe zu
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