04. Januar 2018
LG Rostock Urt. vom 26.9.2007, Az. 4 O 235/07
Leitsatz:
Ein Stromversorgungsunternehmen kann gemäß § 105 S. 2 InsO wegen der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Altforderungen in der Insolvenz des Kunden weder kündigen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

Anmerkung:
Kai Henning verweist in seinem aktuellen Newsletter auf diese schon etwas ältere Entscheidung des Landgerichts Rostock. Einige Energielieferanten gehen in diesen Fällen leider immer noch anders vor und drohen mit einer Kündigung oder einer Liefersperre.
Nach zutreffender Feststellung des LG Rostock ist eine Stromsperre nach Insolvenzeröffnung jedoch unzulässig, wenn die Abschlagszahlung mit Eröffnung wieder aufgenommen wird.

Quelle: Newsletter Kai Henning 12/2017
Kontakt
Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB)

Rembertistr. 28
28203 Bremen

Tel.: 0421 - 168 168
Fax: 0421 - 168 169

info@fsb-bremen.de
Veranstaltungen
status
15.01.2025
Wissens-Nuggets in Kooperation mit der B ...
status
01.10.2025
Jahresfachtagung des FSB
status
10.11.2025
Forum für Verwaltungskräfte - online - ...
status
24.11.2025
Praxisforum - online -
status
03.12.2025
Deeskalationstraining in der Verwaltung
E-Mail-Verschlüsselung
Mitglied
musikanten