27. Februar 2018
AG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 06.11.2017, Az. 1 M 1131/17
Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hat dem Antrag eines Schuldners nach § 850 f Abs. 1 b ZPO auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages mit der Begründung stattgegeben, dass die Aufwendungen für die täglichen Fahrtkosten bereits ab 20km einfacher Wegstrecke als außergewöhnliche Belastung gewertet werden können.

Aus den Gründen:
Aufgrund der Dauer der Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln von mind. 80 Minuten ohne erforderliche Wartezeiten im Vergleich zu einer Fahrtdauer von etwa 25 Minuten mit dem eigenen Pkw, ist eine Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs dem Schuldner nicht zuzumuten.
Nach dem Wortlaut der Norm ist eine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur möglich, soweit die täglichen Fahrtkosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Damit sind Fahrtkosten nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den üblichen Rahmen übersteigen.

Quelle und vollständiger Beschluss: www.infodienst-schuldnerberatung.de
Kontakt
Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB)

Außer der Schleifmühle 53
28203 Bremen

Tel.: 0421 - 168 168
Fax: 0421 - 168 169

info@fsb-bremen.de
Veranstaltungen
status
03.04.2024
Fortbildung für Verwaltungskräfte (nur ...
status
10.04.2024
Praxis-Sprechstunde, vier Termine von Ap ...
status
08.05.2024
Fortbildung SGB II (Bürgergeld) für di ...
status
21.08.2024
Fortbildung SGB II (Bürgergeld) für di ...
status
28.08.2024
Jahresfachtagung des FSB
Mitglied
musikanten