Die vollstreckbare Ausfertigung der Insolvenztabelle zu einer als vorsatzdeliktisch angemeldeten Forderung kann Grundlage einer Vollstreckung gem. § 850f Abs. 2 ZPO sein.
Anders hingegen hat im letzten Jahr das LG Koblenz (Beschl. v. 06.11.2017 2 T 723/17) entschieden:
Die vollstreckbare Ausfertigung der Insolvenztabelle zu einer als vorsatzdeliktisch angemeldeten Forderung kann nicht Grundlage einer Vollstreckung gem. § 850f Abs. 2 ZPO sein. Das LG Koblenz hatte die Rechtsbeschwerde zugelassen, die auch eingelegt wurde. Das Verfahren ist beim BGH unter dem AZ: VII ZB 91/17 anhängig.
Beide Entscheidungen sind in Auszügen mit einer sehr interessanten Besprechung von RA Kai Henning in der aktuellen Insbüro (9/2018) abgedruckt.
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Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB)