Verbraucherdarlehen verjähren nach Kündigung durch das Kreditinstitut in drei Jahren
Das LG München I hat sich mit Urteil vom 19.09.2018, 35 O 3953/18 dem LG Hamburg vom 29.12.2017 (307 O 142/16) angeschlossen (siehe unsere Meldung vom 16. Mai 2018)! Demnach gilt auch bei Verbraucherdarlehen, dass der durch die Kündigung entstehende Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld nicht von der Verjährungshemmung des § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB erfasst ist. Der Anspruch verjährt also in drei Jahren (Regelverjährung §§ 195, 199 BGB)
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Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB)