09. Januar 2019
BFH, 07.08.2018 - VII R 24/17, VII R 25/17
Leitsatz:
1. Das FA darf durch Verwaltungsakt gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
2. Der Steuerpflichtige ist auch dann wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt, wenn in einem Strafbefehl neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist.
3. Die Feststellung darf sich auf den Zinsanspruch beziehen, selbst wenn die strafrechtliche Verurteilung nicht wegen der Zinsen erfolgt ist.

Anmerkung von Kai Henning hierzu in seinem aktuellen Newsletter:
Der Bundesfinanzhof hat hier zu offenen Fragen entschieden, die die Ônderungen des § 302 InsO zum 1.7.2014 mit sich gebracht haben. Zunächst überrascht allerdings, dass der BFH überhaupt eine Zuständigkeit der Finanzverwaltung/Finanzgerichtsbarkeit zur Entscheidung über diese Fragen annimmt, da der BGH den Streit über die Frage, ob eine vorsatzdeliktische Forderung vorliegt, bereits eindeutig der Zivilgerichtsbarkeit zugewiesen hat (BGH Beschl. 2.12.10 -IX ZB 271/09-). Im vorliegenden Fall hat der Schuldner nur isoliert dem angemeldeten besonderen Forderungsgrund und nicht der Steuerforderung als solcher widersprochen, so dass kein Raum für eine Zuständigkeit nach § 185 S. 1 InsO ersichtlich ist. Der BFH sieht diese Rechtslage, erklärt seine Zuständigkeit aber aus dem Umstand, dass nicht über den Forderungsgrund zu entscheiden sei, sondern über die Frage, ob eine Forderung aus einem Steuerverhältnis vorliege oder nicht.

Diese Ansicht ist jedoch ein Trugschluss und steht in Widerspruch zu Wortlaut und Gesetzesbegründung des zum 1.7.204 geänderten § 302 Nr. 1 InsO. Bereits der Wortlaut "Verbindlichkeiten des Schuldners aus... einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist" stellt durch die Verwendung des (Ober-)Begriffs "Verbindlichkeiten" heraus, dass nicht nur reine Steuerforderungen sondern ebenso mögliche Nebenforderungen wie Zinsen vom Regelungsgehalt der Norm erfasst werden. Dies entspricht auch der Feststellung des 5. Strafsenats des BGH, dass auch Zinsen auf Steuerforderungen Steuervorteile im Sinne des § 370 AO sein können (BGH Urt. 6.6.07 -5 StR 127/07-). Liegen Steuerforderungen und Nebenforderungen vor, werden diese nicht von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn es zu einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung kommt. Das Strafgericht ermittelt die Höhe der strafrechtlich relevanten Steuer- und Nebenforderungen und nimmt diese in die Urteilsbegründung auf. Die im Urteil konkret aufgeführten Beträge werden dann nicht von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn die Finanzverwaltung eine entsprechende Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren vornimmt. Dies gilt auch für Nebenforderungen (Schmidt Komm-Privatinsolvenz/Schinkel § 302 Rn. 26; Fuchs VIA 2018, 25). Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber weiteren Gerichten ersparen, den nicht von der Restschuldbefreiung erfassten Betrag zu ermitteln, nachdem das Strafgerichte diesen bereits festgestellt hat (BT-Drks. 17 /11268 S. 32).

Quelle: Kai Henning, Newsletter vom 31.12.2018
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