LSG Mainz - Arbeitslosen sind zwei Bewerbungen pro Woche zumutbar
Das LSG Mainz hat entschieden, dass die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar ist.
Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) sei nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitslose nachweisen könne, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren, so das Landessozialgericht.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 7/2015 v. 15.04.2015
Kontakt
Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB)