Bei einer Lebensversicherung gehören Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts zustehen, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Insolvenzmasse. Ansprüche des Schuldners auf die Todesfall-oder Erlebensfallleistung aus einer für die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Direktver-sicherung unterliegen der Nachtragsverwaltung, soweit die Ansprüche in die Insol-venzmasse fallen.
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Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB)