17. Juli 2019
Die Bedarfssätze sowie der Förderungshöchstsatz beim BAföG werden ab August 2019 angehoben. Auch die Einkommens- und Vermögensfreibeträge für Studierende werden erhöht. Auch bei der Rückzahlungsverpflichtung wird es Ônderungen geben.
So wird u.a. im Gesetz die Möglichkeit eines vollständigen Erlasses der Darlehensschuld geregelt (§ 18 Absatz 12 n.F. BAföG). Darlehensnehmer*innen, die aufgrund geringen Einkommens ihre BAföG-Schulden nicht tilgen können, wird (von Amts wegen) nach 20 Jahren die Restschuld aus früherem BAföG-Bezug erlassen, wenn sie in dieser Zeit ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt haben. Durch diese Regelung soll Verschuldungsängsten bei Studienbeginn entgegengewirkt werden. Bei leichter Verletzung der Pflichten kann die Darlehensschuld zur Vermeidung einer „unbilligen Härte“ auf Antrag erlassen werden.
Der Erlass wird für einen befristeten Zeitraum auch auf Altfälle ausgeweitet (§ 66a Absatz 7 n.F. BAföG). Schuldner*innen können danach ab dem 01.09.2019 innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens die Erlassregelung anzuwenden ist.
Auch die neuen Freistellungsregelungen (§18a n.F. BAföG) sind auf Altfälle auf diesem Weg übertragbar.
Quelle und weitere Informationen:
Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie
www.bafoeg-rechner.de