17. Dezember 2019
BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az. VIII ZR 95/18
Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG) gilt, dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits-und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt.

Aus den Gründen:
(...) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die von der Beklagten in der angegriffenen Klausel vorgenommene Pauschalierung der Mahnkosten insgesamt unwirksam. Denn die hierin eingeschlossenen Folgekostenenthalten einen nicht ersatzfähigen Arbeits-und Zeitaufwand für die Abwicklung des (Verzugs-)Schadensersatzanspruchs. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise aus dem zur Durchführung des Mahnverfahrens betriebenen Aufwand oder denAufgaben der Beklagten im Bereich der Daseinsvorsorge.
(...) Auf einen -von ihr behaupteten -erhöhtenZahlungsausfall, resultierend aus ihrer Tätigkeitim Bereich der Daseinsvorsorge und einem Kontrahierungszwang bezüglich der Grundversorgung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG), kann sich die Beklagte -wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen hat -nicht mit Erfolg berufen. Ein solcher Zahlungsausfallführt lediglich zu einer höheren Zahl an Mahnungen, macht jedoch das einzelne Mahnverfahren nicht aufwändiger. Allein die Häufung von Schadensfällenbegründet keinen erhöhten und damit ersatzfähigen Aufwand.
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