Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, soweit sie Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
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