25. Mai 2020
LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 05.09.2019, Az. 2-09 T 283/19
Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Wohlverhaltensphase lediglich aufgehoben werden kann, nicht aber bis zum Ende der Abtretungsfrist ausgesetzt werden kann.

Aus den Gründen:

Das Insolvenzverfahren hat für sich genommen keinen Einfluss auf die Verstrickung. Ein Zugriff auf die von Pfändungsmaßnahmen eines Gläubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich, wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind. (...)
Allerdings ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung derzeit sehr umstritten, ob die Verstrickung auch beseitigt wird, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben, und ob dies zulässig ist. (...)

Allerdings ist für die Kammer derzeit keine Rechtsgrundlage für eine solche Aussetzung erkennbar, erst Recht im Hinblick auf das tatsächlich streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren und die dortigen Normen der ZPO. Vielmehr kommt nach den zutreffenden Ausführungen des AG Göttingen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung etwa in Form der Ruhendstellung der Pfändung nach §§ 775 Nr. 4, 843 ZPO nicht in Betracht. (...)
Nach Ansicht der Kammer lässt sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes keine eindeutige Positionierung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Aussetzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Rahmen eines Insolvenzverfahrens und dessen Rechtsgrundlage entnehmen, so dass aus diesem Grunde die Rechtsbeschwerde angesichts der abweichenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung zugelassen wird.
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