18. Mai 2015
BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - IX ZB 85/13
InsO § 290 Abs. 1 aF - Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben; dass die angemeldete Forderung bestritten worden ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat, hindert die Antragsbefugnis nicht (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08, WM 2009, 2234).