06. Juli 2015
BGH, Beschluss v. 23.04.2015, Az. VII ZB 65/12
Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte umfasst auch Einkünfte aus einer Untervermietung
Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850 i Abs, 1 ZPO erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte. Hierfür sprechen der Wortlaut der Regelung sowei eine systematische Auslegung in Verbindung mit dem Willen des Gesetzgebers Dies gilt auch, wenn es sich um Mieteinkünfte handelt.
Es besteht keine Veranlassung, danach zu unterscheiden, wofür der Schuldner die Untermieteinkünfte konkret benötigt oder verwendet oder ob im Einzelfall durch einen Pfändungsschutz eine Entlastung der Sozialhilfeträger eintritt oder nicht. Der Schuldner soll allgemein motiviert werden, Einkünfte selber zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Eine solche Differenzierung würde außerdem der Klarheit der Regelung entgegenstehen.