Hat der Schuldner glaubhaft dargelegt, dass vom ihm geleistete Zahlungen aus dem pfändungsfreien Vermögen geleistet worden sind, so muss der Insolvenzverwalter diesem Vortrag widerlegen und zumindest Anhaltspunkte dafür vorlegen, dass der Schuldner über geheime oder nicht offengelegte zusätzliche Einkünfte verfügt und hieraus die Zahlungen vorgenommen hat.
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Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB)