29. Juli 2015
Umfang und Gegenstand der persönlichen Beratung nach § 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO
AG Potsdam, Beschl. v. 19. 2. 2015 - 35 IK 1239/14
Das AG Potsdam hat entschieden, dass für eine persönliche Beratung und eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners eine Übersendung von Unterlagen an eine geeignete Stelle sowie ein anschließendes Ausfüllen von Unterlagen bzw. Formularen durch den Insolvenzschuldner nicht genügt. Eine persönliche Beratung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO läge nur dann vor, wenn der Insolvenzschuldner mit dem entsprechenden Bescheiniger ein eingehendes, umfangreiches Gespräch führen kann. Hierzu ist regelmäßig ein persönliches Beieinandersein notwendig. Nur ausnahmsweise kann auch ein Telefonat zwischen den Beteiligten diese Voraussetzungen erfüllen, wenn das Telefonat zeitlich und inhaltlich umfangreich geführt wurde und der bescheinigenden Person dabei die Unterlagen des Insolvenzschuldners gleichzeitig vollständig vorlagen.
Hat keine Beratung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners stattgefunden, so hat das Insolvenzgericht den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.