09. September 2015
BaFin erleichtert Eröffnung von Konten für Flüchtlinge
Flüchtlinge haben ab sofort übergangsweise die Möglichkeit, auch dann ein Basiskonto zu eröffnen, wenn sie kein Dokument vorlegen können, das der Pass- und Ausweispflicht in Deutschland genügt. Dazu hat die BaFin in Absprache mit dem Bundesfinanzministerium Übergangsregelungen geschaffen. Sie gelten so lange, bis voraussichtlich kommendes Jahr eine Identitätsprüf-Verordnung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft tritt, die Legitimationsdokumente zulassen soll, die über die in § 4 Absatz 4 Nr. 1 GwG genannten hinausgehen.

Bis dahin reichen für die Eröffnung eines solchen Kontos Dokumente aus, die:
- den Briefkopf und das Siegel einer deutschen Ausländerbehörde tragen,
- die Identitätsangaben gemäß § 4 Absatz 3 Nr. 1 GwG enthalten, also Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Anschrift,
- mit einem Lichtbild versehen sind und
- vom Bearbeiter der Ausländerbehörde unterschrieben sind.

Wenn Banken für Flüchtlinge solche Konten auf Grundlage von Dokumenten eröffnen, die diesen Kriterien entsprechen, wird die BaFin dies aufsichtsrechtlich nicht beanstanden.

Quelle: Mitteilung der BaFin vom 09.09.2015
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