05. Oktober 2015
LG Hamburg, Beschl. vom. 6. 1. 2015, 326 T 112/13
Nur eine Tätigkeit, die angemessen vergütet wird, ist auch angemessen i.S.v. § 295 InsO. Den Schuldner trifft in der Wohlverhaltensperiode die Verpflichtung, seine Arbeitskraft "nach besten Kräften im Gläubigerinteresse zur Massemehrung einzusetzen".
Der Treuhänder ist dabei nicht verpflichtet, den Schuldner zur Erfüllung seiner Obliegenheiten anzuhalten und ihn bei Verstößen zu ermahnen. Die Information des Schuldners über seine Obliegenheiten zu Beginn des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode ist ausreichend.