Anspruch auf Kindergeld nach Abschluss eines Bachelorstudienganges
BFH, Urteil vom 03.09.2015, Az. VI R 9/15
Der BFH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld trotz der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20-Stunden pro Woche auch nach dem Abschluss eines Bachelorstudienganges bestehen kann, wenn das Masterstudium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist.
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 78/2015 v. 18.11.2015
Kontakt
Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB)