Die insolvenzrechtliche Rücknahme einer Forderungsanmeldung entspricht der Klagerücknahme im Erkenntnisverfahren und ist bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich. Eine bereits erfolgte Forderungsfeststellung steht dem nicht entgegen. Im Feststellungsverfahren sind die Regelungen über die Rechtsnachfolge entsprechend anwendbar. Im Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO sind die Regelungen über die Rechtsnachfolge entsprechend anwendbar.
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Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB)