26. Februar 2016
Alle Fraktionen für das Konto für alle
Alle Fraktionen haben sich für einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto für alle und somit auch für Flüchtlinge ausgesprochen. In einer Sitzung des Finanzausschusses am Mittwoch stimmten die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen geschlossen für den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (18/7204).

Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union erhalten mit dem Gesetz die Möglichkeit, diskriminierungsfrei ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen. Das Recht auf Zugang zu einem Basiskonto soll auch Verbrauchern ohne festen Wohnsitz, Asylsuchenden und Verbrauchern ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, eingeräumt werden. Zu den grundlegenden Funktionen eines Basiskontos gehören nach Angaben der Bundesregierung das Ein- und Auszahlungsgeschäft, Lastschriften, Überweisungen und das Zahlungskartengeschäft. Kreditinstitute dürfen dafür nur angemessene Gebühren verlangen. Da Flüchtlinge oft nicht in der Lage sind, die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Angaben zu Eröffnung eines Kontos zu machen, werden die Vorschriften geändert, "um die bestehende Ungleichbehandlung beim Zugang zu einem Zahlungskonto zu beenden", wie die Regierung schreibt. Außerdem sieht der Gesetzentwurf eine verbesserte Transparenz und Vergleichbarkeit von Kontoentgelten vor. Kreditinstitute sollen verpflichtet werden, die Verbraucher über Kosten für kontobezogene Dienstleistungen zu informieren. Der Wechsel zu einem anderen Kontoanbieter soll erleichtert werden.

Zu den Ônderungen gehören unter anderem Regelungen für das Pfändungsschutzkonto. Wer ein Basiskonto eröffnen will, soll in Zukunft gleich im Eröffnungsantrag angeben können, dass das Konto auch ein Pfändungsschutzkonto sein soll. Bisher war dies erst nach der Eröffnung möglich. Außerdem werden die Voraussetzungen für ein Kündigungsrecht der Bank wegen Zahlungsverzugs präzisiert. Unterhalb einer Schwelle von 100 Euro soll eine Kündigung nicht in Betracht kommen.

Quelle: Heute im Bundestag Nr. 114 vom 24.02.2016
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