01. März 2016
EuGH-Urteil zu Sozialleistungen für zuziehende Unionsbürger
Der EuGH hat bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bestimmte Sozialleistungen versagt werden dürfen.
Der EuGH hat hiermit seine neuere Rechtsprechung, wonach ein Mitgliedstaat Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts von bestimmten Sozialleistungen wie den deutschen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und ihre Kinder ausschließen kann, bekräftigt.
Der EuGH weist darauf hin, dass Unionsbürger nach der "Unionsbürgerrichtlinie" das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten haben, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein müssen und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen brauchen. Da die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern während dieses Zeitraums nicht verlangen dürfen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und eine persönliche Absicherung für den Krankheitsfall verfügen, erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten, zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Systeme der sozialen Sicherheit den betreffenden Unionsbürgern während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts jegliche Sozialhilfeleistungen zu verweigern. Diese Regel gilt nicht für Arbeitnehmer, Selbständige und Personen, denen dieser Status erhalten bleibt.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 18/2016 v. 25.02.2016
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