03. März 2016
AG Fürth, Beschluss vom 13.01.2016, Az. IN 581/15
Das AG Fürth hat einen Antrag auf Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen, da der Schuldner ein erstes Insolvenzverfahren durch die Rücknahme des Antrages vorzeitig beendet hat, um sodann ein neues Verfahren einzuleiten. Dieses Verhalten hat das AG Fürth als unredlich und rechtsmissbräuchlich angesehen.

Anmerkung:
Laut der Gesetzesbegründung zu § 287a InsO sind Sperrfristen für andere, als die dort geregelten Fälle grundsätzlich nicht vorgesehen, da einem nachlässigen, aber redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung nicht verwehrt werden soll. Das AG Fürth geht vorliegend davon aus, dass die Fallkonstellation des "unredlichen" Schuldners, die in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt ist, nicht abschließend geklärt ist. Dabei handele es sich um eine Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Ein solches "unredliches" Verhalten liege hier vor, da der Schuldner bereits im Rahmen seines ersten Verfahrens die Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neuanfang gehabt habe, dieses Verfahren jedoch durch selbst verantwortetes Verhalten beendet habe, um seine Schuldlast von neuem zulasten der Gläubiger zu reduzieren.
Diese Ansicht ist in der Literatur nicht unumstritten. Der Frage, ob eine solche Antragsrücknahme zu einer Sperrfrist führen kann, wurde im Rahmen der Reform nicht geregelt. Eine Ansicht geht dahin, dass nur in den gesetzlich geregelten Fällen eine Sperrfrist greifen soll. Dies beruhe auf einer "bewussten legislatorischen Dezision", da für anderweitige Fälle vorhergehenden Fehlverhaltens des Schuldners keine Sperren vorgesehen seien, so dass auch eine umfassende Analogiefähigkeit ausgeschlossen sei. (vgl. FK-InsO, 8. Aufl. 2014, § 287a, Rn.45-49). Eine andere Ansicht stütz jedoch die Argumentation des AG Fürth. Nach dem gesetzgeberischen Willen seien zwar Sperrfristen über die nunmehr explizit geregelten Fälle hinaus nicht vorzusehen. Diese Einschränkung beziehe sich aber nur auf die materiellen Versagungsgründe. Dass der Gesetzgeber dem Schuldner die Möglichkeit für die Umgehung der Antragssperre eröffnen wollte sei jedoch nicht anzunehmen. (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 287a, Rn.10)
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