07. März 2016
BGH, Beschluss vom 04.02.2016, Az. IX ZB 13/15
Ein antragstellender Gläubiger hat glaubhaft zu machen, dass die Obliegenheitsverletzung des Schuldners die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt und deshalb die Restschuldbefreiung zu versagen ist. Der Gläubiger hat eine auf der Obliegenheitsverletzung beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dann glaubhaft gemacht, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen.