14. März 2016
BSG, Urteil vom 09.03.2016, Az. B 14 AS 20/15 R
Nach Auffassung des BSG ist eine Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre mit der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar.
Die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre sei verfassungsrechtlich zulässig. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) sei ein Gewährleistungsrecht und ermögliche die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Gegenstand dieser Ausgestaltung seien neben der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und dem Verfahren ihrer Bemessung auch die Leistungsminderungen und Leistungsmodalitäten. Die Aufrechnung nach § 43 SGB II, die die Höhe der Leistungsbewilligung unberührt lasse, aber die bewilligten Geldleistungen nicht ungekürzt dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung stelle, sei eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts. Dies gelte auch für die Aufrechnung in Höhe von 30% des maßgebenden Regelbedarfs, da diese an eine vorwerfbare Veranlassung des Erstattungsanspruchs durch den Leistungsberechtigten und damit an seine Eigenverantwortung als Person anknüpfe. Diese Eigenverantwortung sei Teil der Art. 1 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen. Zudem enthielten die gesetzlichen Regelungen mit der Einräumung von Ermessen hinsichtlich des Ob und der Dauer einer Aufrechnung, der Möglichkeit einer Aufhebung des Dauerverwaltungsakts der Aufrechnung bei Ônderung der Verhältnisse sowie mit der möglichen Bewilligung ergänzender Leistungen während der Aufrechnung bei besonderen Bedarfslagen hinreichende Kompensationsmöglichkeiten, um verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Härten im Einzelfall zu begegnen.
Quelle: Juris-Newsletter vom 09.03.2016