05. April 2016
AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 24.06.2015, Az. 647 C 6/15
Ein Stromgrundversorger kann nur dann Mahn-, Ratenplan sowie An- und Abschaltkosten in Rechnung stellen, wenn die Berechnungsgrundlage dafür offenbart wird.

Ein Stromgrundversorger hatte einem säumigen Kunden Mahnkosten, Ratenplankosten und Aus- und Einschaltkosten in Rechnung gestellt und die Beitreibung der Forderung versucht. Die Kosten seien entstanden, weil der Kunde einerseits die monatlichen Abschläge nicht bezahlt habe, Vattenfall durch die abgesprochene Ratenzahlungsvereinbarung weitere Kosten entstanden und aufgrund der Nichtzahlung dieser Raten letztlich der Strom ab- und nach Vertragsschluss mit einem neuen Kunden wieder angestellt worden sei.

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg entschied, dass der Kunde die Kosten nicht zu tragen habe. Sofern der Stromversorger diese Kosten geltend mache, müsste er auch die Berechnung hierfür offenbaren. Dazu war Vattenfall aufgrund des geringen Streitwerts, offenbar nicht bereit. Das Gericht wies die Klage daraufhin folgerichtig ab und machte deutlich, dass dem Kunden die Offenlegung der Berechnungsweise gesetzlich zustehe.

Die vollständige Entscheidung sowie ein Kommentar zu der Entscheidung können auf der Homepage der LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V. abgerufen werden:

http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2015/12/AG_Hamburg-Harburg_647C6-15.pdf

http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=10403

Quelle: vzbv-Newsletter vom 24.03.2016
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