06. April 2016
BGH, Urteil vom 19.01.2016, AZ XI ZR 388/14
Leitsatz:
Die von einem Kreditinstitut bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen an Verbraucher, bei denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, verwendete vorformulierte Vertragsbestimmung "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt." ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Kreditinstitute müssen gewährte zukünftige Sondertilgungsrechte berücksichtigen, wenn Verbraucher ihren Immobilienkredit vorzeitig zurückzahlen und die Institute eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofs ist für die von der Sparkasse verwendete Klausel die Inhaltskontrolle eröffnet. Durch die vertraglich eingeräumten Sondertilgungsrechte können Verbraucher ohne Kündigung des Kreditvertrages und ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu bestimmten Terminen Rückzahlungen an das Kreditinstitut leisten. Somit können die Kreditinstitute von vorneherein schon nicht damit rechnen, dass die Kunden ihr Sondertilgungsrecht nicht ausüben und ihnen somit gesicherte Zinseinnahmen (für den Sondertilgungsteil) zur Verfügung stehen würden. Diese Annahme muss sich in den Berechnungen der Vorfälligkeitsentschädigung auch insofern niederschlagen, dass die Sondertilgungsrechte berücksichtigt werden.
Die von der Sparkasse verwendete Regelung benachteiligt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings die Verbraucher unangemessen und ist somit unwirksam.

Quelle: vzbv-Newsletter vom 24.03.2016
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