15. April 2016
Auskunftsverlangen des Jobcenters gegenüber dem Partner von erwerbsfähiger Leistungsberechtigten
Das SG Gießen hat entschieden, dass der Partner einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dem Jobcenter gegenüber nicht verpflichtet ist, Vordrucke auszufüllen, die sich lediglich an solche Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist maßgebend, dass sich die, im vorliegenden Fall, vom Jobcenter übermittelten Formblätter lediglich an Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen. Der Kläger sei hier zwar der Partner der Leistungsberechtigten, aber nicht selber Antragsteller und daher auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Gegen seinen Willen könne er selbst dann nicht zum Antragsteller gemacht werden, wenn er Inhaber eines Anspruchs wäre. Der Aufforderung an den Kläger, der selbst die Bewilligung von Leistungen nicht anstrebte, fehlte es damit an der Rechtsgrundlage.
Quelle: juris Newsletter Sozialrecht vom 15.04.2016