28. April 2016
LG Essen, Beschl. v. 24. 9. 2015, Az. 10 T 328/15
Nach der neueren Rechtslage ist die Voraussetzung einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung, dass die Berichtigung der Verfahrenskosten ist, und zwar unabhängig davon, ob zuvor eine Stundung der Verfahrenskosten erfolgt ist oder nicht. Für ein solches Ergebnis spricht insoweit zunächst der eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Anhaltspunkte, die für eine Einschränkung im Fall der Verfahrenskostenstundung sprechen, lassen sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Dabei kann dem Gesetzgeber auch keine Gesetzeslücke unterstellt werden.