03. Mai 2016
SG Koblenz, Urteil vom 08.04.2016, Az. S 1 R 291/16 ER
Das SG Koblenz hat entschieden, dass der Rentenversicherungsträger verpflichtet ist einem Rentner seine Rente zu überweisen, nachdem der entsprechende Betrag bereits zuvor, fälschlich auf das Konto eines unbekannten Dritten überwiesen worden war. Der Rentner hatte der Service-Stelle des Rentenversicherungsträgers zunächst irrtümlich eine fehlerhafte IBAN seiner Bankverbindung mitgeteilt. Diesen Fehler hat er jedoch anschließend sowohl telefonisch als auch schriftlich korrigiert, sodass die Service-Stelle noch vor der anstehenden Rentenzahlung über die richtige Bankverbindung informiert war. Der Rentenversicherungsträger hat die Rente dennoch auf das ursprünglich falsch angegebene Konto überwiesen. Nachdem der Rentner den fehlenden Zahlungseingang auf seinem Konto bemerkt hatte und eine Auszahlung auf das korrekte Konto forderte, weigerte sich der Rentenversicherungsträger, erneut zu zahlen und verwies darauf, dass der Rentner sich das Geld bei dem falschen Empfänger selbst besorgen könne. Daraufhin beantragte der Rentner den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das SG Koblenz hat dem Antrag stattgegeben. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet das Geld unverzüglich auf das richtige Konto zu überweisen. Der Rentner sei für die Fehlbuchung nicht verantwortlich, da er das richtige Konto noch rechtzeitig mitgeteilt habe. Ihm sei angesichts seiner finanziellen Situation auch nicht zumutbar, noch länger auf seine Rente zu warten.
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