10. Mai 2016
BGH, Beschluss vom 3.3.16, Az. IX ZB 33/14
Ein Unterhaltsanspruch hat einen anderen Streitgegenstand als ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht. Beide Ansprüche können daher gesondert verjähren. Ist lediglich der Unterhaltsanspruch tituliert, kann die Feststellung, dass die Forderung auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt, nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr durchgesetzt werden.

Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlich nicht erbrachter Unterhaltsleistungen beginnt nicht schon dann, wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner den monatlichen Unterhalt nicht bezahlt. Vielmehr ist auch erforderlich, dass der Gläubiger Tatsachen kennt, aus denen eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Schuldners folgt.

Die Entscheidung, ob eine Unterhaltsforderung eine Forderung aus vorsätzlich begangner unerlaubter Handlung i.S.d. § 302 InsO ist, ist von den Familiengerichten zu treffen.

Anmerkung von RA Kai Henning:
Nehmen wir an, ein Gläubiger hat einen bereits vor längerer Zeit titulierten Anspruch. Diesen Anspruch meldet er im Insolvenzverfahren auch als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an. Der Schuldner widerspricht nur dem angemeldeten besonderen Forderungsgrund Delikt. Kann er sich im folgenden Feststellungsverfahren mit Erfolg auf die Verjährung der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung berufen? Bis zur jetzt veröffentlichen Entsch. des 9. Senats vom 3.3.16 dürfte die Einschätzung auch aller Fachleute gewesen sein: Nein, denn der BGH hat 2010 festgestellt, ein Feststellungsanspruch verjährt nicht (BGH Urt. 02.12.2010 -IX ZR 247/09- Rn. 12). Der 9. Senat nennt es zurückhaltend eine Klarstellung, wenn er jetzt, die Entscheidung von 2010 korrigierend, hinsichtlich einer Verjährung auf die betroffenen Streitgegenstände abstellt und zugleich feststellt, dass der reine Unterhaltsanspruch einen anderen Streitgegenstand als der Anspruch aus vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung hat. Für die Praxis wird diese Klarstellung bedeuten, dass sich Schuldner in zahlreichen Altfällen wieder -zu Recht- auf Verjährung der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung berufen können. Von daher Anerkennung dem Schuldner und seinen Vertretern, die diese Entscheidung in einer langen Auseinandersetzung erstritten haben.

Quelle: InsO-Newsletter Kai Henning (April 2016)
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