Die Wirkung einer öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren
Die öffentliche Bekanntmachung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung wirkt als Zustellung und setzt die Beschwerdefrist in Gang, auch wenn die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Belehrungsmangel kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen. – InsO § 9 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 2; ZPO §§ 232, 233 A
BGH, Beschluss vom 24. März 2016 – IX ZB 67/14:
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