16. Juni 2017
Kein Anspruch auf Barzahlung der Rundfunkbeiträge
Das OVG Münster hat entschieden, dass beitragspflichtige Rundfunkteilnehmer keinen Anspruch darauf haben, fällige Rundfunkbeiträge beim WDR in bar zu bezahlen.

Nach der Beitragssatzung des WDR – wie auch nach den Beitragssatzungen der anderen Landesrundfunkanstalten – können Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos (in Form einer SEPA-Lastschrift, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung) entrichten. Hiergegen wendete sich der Kläger. Das VG Köln hatte die Klage abgewiesen.
Das OVG Münster hat den Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts weder die Vorschriften des Bundesbankgesetzes noch Grundrechte einer Anordnung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im Bereich der Massenverwaltung entgegen. Sie sei vielmehr durch die Ziele der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenminimierung gerechtfertigt. Es liege auch und gerade im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers, von ihm letztlich mitzutragende Verwaltungskosten möglichst gering zu halten.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 14.06.2017
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