16. Mai 2018
LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2017, 307 O 142/16 (rechtskräftig)
Die Klage der Targobank, die eine Restforderung aus einem gekündigten Ratenkredit in Höhe von 22.314 Euro geltend gemacht hat wurde vom Landgericht Hamburg abgewiesen.
Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Forderungen verjährt seien. Der Ratenkredit wurde durch den Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des gekündigt, so dass die gesamte Restschuld fällig gestellt wurde. Dies habe zur Folge, dass die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB (Hemmung der Verjährung bis zu 10 Jahren) keine Anwendung findet, sondern die dreijährige Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB greife.
Die komplette Entscheidung kann unter www.landesrecht-hamburg.de abgerufen werden.
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