17. Mai 2018
AG Gütersloh, Urteil vom 04.05.2018, Az.: 10 C 1099/17 (rechtskräftig)
Für ein automatisiertes Inkassoverfahren sind nur Kosten analog einer 0,5fachen Gebühr nach VV RVG zu rechtfertigen
Leitsatz (verfasst durch den Infodienst Schuldnerberatung):
Die Gebühr für eine Inkassodienstleistung analog der VV RVG ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit zu bemessen. Eine Inkassoleistung im Massengeschäft, die komplett automatisiert und ohne einzelfallbezogene Prüfung erfolgt, rechtfertigt keinen höheren Gebührensatz als einen 0,5-fachen analog Nr. 2300 VV RVG.
Quelle: www.infodienst-schuldnerberatung.de
Auf der Homepage des Infodienstes sind auch noch weitere Informationen (Anmerkung und Einordnung) zu diesem Urteil zu finden.