23. April 2015
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 44/13
Leitsatz des Gerichts:
Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßig erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens sind auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht anzurechnen.

Anmerkung:

Der BGH macht es ganz deutlich: Die sechs-jährige Laufzeit der Abtretung beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens! Der Antrag des Schuldners oder der Beginn des Insolvenzeröffnungsverfahrens spielen keine Rolle.
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