09. August 2018
LG Gera, Beschluss vom 21.12.2017, Az. 5 T 602/17
Amtlicher Leitsatz:
Einem Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis, wenn der Schuldner lediglich einen Insolvenz-, aber keinen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat.
Anmerkung:
In dem Fall wurde der Schuldnerin bereits 2012 Restschuldbefreiung erteilt, so dass nur ein Insolvenzantrag ohne Restschuldbefreiungsantrag in Frage kam. In der Begründung heißt es: "Weder die Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens noch des Verbraucherinsolvenzverfahrens setzen nach dem Gesetzeswortlaut und nach dem Willen des Gesetzgebers die Erreichbarkeit der Restschuldbefreiung voraus. Auch wenn in der Regel die Restschuldbefreiung Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist, kann sowohl das Insolvenzverfahren selber als auch das diesem vorgeschaltete Schuldenbereinigungsverfahren betrieben werden, ohne die Restschuldbefreiung anzustreben, vgl. hierzu Grote, a.a.O., § 305 InsO Rz.24; BT-Drucks.12/7302 Entwurf einer Insolvenzordnung, S. 190, Nr. 196 zu § 357b."