27. August 2018
VG Gießen, Az. 6 K 3886/16.GI u.a. vom 22.08.2018
Das VG Gießen die Klagen mehrerer Flüchtlingspaten teilweise abgewiesen und entschieden, dass sich die Verpflichtungserklärungen, die für den Aufenthalt zu humanitären Zwecken bestimmt waren, auch auf den Zeitraum erstrecken, für den die Ausländer nach der Flüchtlingsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG erhalten hatten, die auch aus humanitären Gründen erteilt wird.

Das Jobcenter Gießen fordert von den Klägern die Erstattung der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die betreffenden Flüchtlinge nach Abschluss der Asylverfahren, die durchweg mit der Flüchtlingsanerkennung bzw. der Gewährung subsidiären Schutzes endeten, Leistungen nach dem SGB II erhalten haben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erstrecken sich die Verpflichtungserklärungen allein auf den Aufenthaltszweck und nicht auf den Zeitraum der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Sowohl die zunächst erteilte Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen als auch die Aufenthaltserlaubnis nach der Flüchtlingsanerkennung dienten aber demselben Zweck, nämlich humanitären Gründen. Damit folge das Verwaltungsgericht weiterhin der Rechtsprechung des BVerwG. Daher erstreckten sich die Verpflichtungserklärungen, die für den Aufenthalt zu humanitären Zwecken bestimmt waren, auch auf den Zeitraum, für den die Ausländer nach der Flüchtlingsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten hatten, die nach dem Aufenthaltsgesetz auch aus humanitären Gründen erteilt wird.

Nur eine der Klagen führte zur vollständigen Aufhebung der Kostenforderung.
Entscheidend dafür war, dass in diesem Fall die Verpflichtungserklärung ausdrücklich aufgrund zusätzlicher Anmerkungen im bundeseinheitlichen Formular nur für die Dauer der aufgrund der Aufnahmeanordnung erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gelten sollte.

Quelle: juris Newsletter vom 23.08.2018
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